Behindertenpass Vorteile

Nachstehend einige Vorteile, die mit dem Behindertenpass möglich sind:

  • Pauschalierter Steuerfreibetrag ab 25 % Behinderung (ausgenommen bei ganzjährigem Pflegegeldbezug) und/oder Diätverpflegung (mit entsprechender Zusatzeintragung im Behindertenpass) – Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt
  • Parkausweis gern. § 29 b StVO – Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass
  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer – früher Kfz­-Steuerbefreiung (Voraussetzung: Zusatzeintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit) Auskünfte erteilt Ihre KFZ-Haftplichtversicherung. Achtung: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu, auch wenn Sie den Behindertenpass bereits früher bekommen haben. Sie können das Ansuchen auf Befreiung aber bereits dann stellen, wenn Sie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und /oder die erforderliche Zusatzeintragung beim Sozialministeriumservice eingebracht, aber noch keine positive Erledigung erhalten haben.
  • Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) – Voraussetzung für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit im Behindertenpass. Auskünfte erteilt Ihr Fahrzeughändler.
  • Gratis Autobahnvignette – liegen die Voraussetzungen vor (Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“) wird von der ASFINAG eine Digitale Jahresvignette für das auf die Person mit Behinderung zugelassene mehrspurige Fahrzeug freigeschaltet. Gültigkeitsabfrage unter https://evidenz.asfinag.at
  • Mautermäßigungen auf der Großglocknerhochalpenstraße, Nockalmstraße und Gerlos Alpenstraße genügt der Behindertenpass, für die Felbertauernstraße und auf den verschiedenen Autobahnmautabschnitten, z.B. A 10, benötigt man den Parkausweis gern.§ 29 b StVO UND einen Einschränkungsvermerk im Führerschein, z.B. Automatikgetriebe. Nähere Informationen erhalten Sie von der ASFINAG/Streckenmaut Tarife, beim ÖAMTC und ARBÖ.
    Siehe Download-PDF: ASFINAG – Kostenfreie Streckenmaut für Menschen mit Behinderung
  • Autofahrerclub Mitgliedsermäßigungen bei ARBÖ und ÖAMTC (Voraussetzung: Entweder Parkausweis gern. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
  • Fahrpreisermäßigungen bei ÖBB und den jeweiligen Verkehrsverbünden (je nach Bundesland) mit einer Behinderung ab 70 % (Eintragung im Behindertenpass)
  • Euro-Key – ein Schlüssel zur Benützung von z.B. WC-Anlagen, die behinderten Menschen vorbehalten sind. (Nachweis: Ausweis nach § 29b StVO oder Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder einer Eintragung, die den Bedarf bestätigt wie etwa „blind“, „hochgradig sehbehindert“, „Bedarf einer Begleitperson“ oder mit ärztlichem Attest, das die erforderliche Benützung barrierefreier Einrichtungen bestätigt). Nähere Informationen unter: eurokey@behindertenrat.at
  • Befreiung von Studiengebühren. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausbildungsstätte.
  • Versicherte bei der Sozialversicherung der Selbständigen(SVS) für Gewerbetreibende und Neue Selbständige mit einer Behinderung ab 50 % (Eintragung im Behindertenpass) erhalten eine Befreiung vom Selbstbehalt (Kostenanteil= 20 %) für Leistungen aus dieser Versicherung. Ein Antrag bei der Versicherung ist erforderlich! Nähere Informationen unter svs.at/Selbstbehalt & Vergütung
  • Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen (bitte immer vor dem Kartenerwerb anfragen!)
  • Besonders zu beachten ist, dass bei allen KFZ bezogenen Vergünstigungen das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen sein muss!

Stand 04/2021 – Änderungen vorbehalten, ohne Gewähr
Eine Information für Kundinnen und Kunden des Sozialministeriumservice – Weitere Informationen finden Sie hier